Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muss jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, dass real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit.
Sofern der Betroffene an einer öffentlichen Versammlung oder ähnlichen Veranstaltung teilgenommen hat, bedarf es gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht seiner Einwilligung, wenn sein Bildnis auf einem Foto von der Versammlung erscheint und verbreitet wird. Es muss sich dabei jedoch um eine Aufnahme handeln, bei der die Ansammlung von Menschen – und nicht der Betroffene – im Vordergrund steht.